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Agentur für Arbeit oder Jobcenter: Wer entscheidet über deinen AVGS?

Ob du Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bekommst, entscheidet darüber, wer deinen Gutschein ausstellt, wo du Widerspruch einlegst und welche Alternativen es gibt. Hier sind die Unterschiede im Überblick.

Geprüft am 23.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Arbeitslosengeld ist die Agentur für Arbeit zuständig (SGB III), mit Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) das Jobcenter (SGB II).
  • Beide können den AVGS nach § 45 SGB III ausstellen. Das Jobcenter tut das über § 16 SGB II.
  • Widerspruch legst du immer bei der Stelle ein, die den Bescheid erlassen hat.
  • Ein Umzug in einen anderen Bezirk oder ein Wechsel ins Jobcenter kann deinen Gutschein erlöschen lassen.

Zwei Rechtskreise, ein Gutschein

Der AVGS steht im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), dem Gesetz für die Arbeitsförderung. Dort ist die Agentur für Arbeit zuständig, vor allem für Menschen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, wird vom Jobcenter betreut. Für diese Menschen gilt das Zweite Buch (SGB II). Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung dort Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld; in manchen Formularen steht noch der alte Begriff.

§ 16 Abs. 1 SGB II verweist auf das SGB III: Jobcenter können die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erbringen, zu denen der AVGS gehört. Nach § 16 Abs. 2 SGB II gelten dafür grundsätzlich die Regeln des SGB III. In der Praxis sind Antrag, Gutschein und Ablauf deshalb sehr ähnlich.

Agentur für ArbeitJobcenter
GesetzSGB IIISGB II, für den AVGS über § 16 SGB II
Leistung zum LebensunterhaltArbeitslosengeldGrundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)
AnsprechpersonVermittlungsfachkraftIntegrationsfachkraft
Anspruch auf AVGS für private Arbeitsvermittlungja, nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit unter den Voraussetzungen von § 45 Abs. 7 SGB IIInein, nur Ermessen
GründungsförderungGründungszuschuss (§ 93 SGB III)Einstiegsgeld (§ 16b SGB II), Sachmittel (§ 16c SGB II)
Vermittlungsvorrangallgemeine Abwägung im Ermessenausdrücklich in § 3a SGB II, mit Ausnahmen

Zwei Formen von Jobcentern

„Jobcenter“ ist der gemeinsame Name für zwei verschiedene Organisationsformen (§ 6d SGB II):

Gemeinsame Einrichtung

Agentur für Arbeit und Kommune betreiben das Jobcenter zusammen (§ 44b SGB II). Das ist die große Mehrheit. Hier wird meist mit den Systemen und Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gearbeitet.

Zugelassener kommunaler Träger

Die Kommune führt das Jobcenter allein (§ 6a SGB II), oft „Optionskommune“ genannt. Das Gesetz begrenzt ihre Zahl auf höchstens ein Viertel. Diese Jobcenter haben häufiger eigene Abläufe und Vorgaben.

Welche Form dein Jobcenter hat, findest du meist im Impressum seiner Website. Für dich ändert sich am Recht nichts: Auch ein kommunales Jobcenter muss sein Ermessen beim AVGS pflichtgemäß ausüben und begründen. Interne Vorgaben können aber anders aussehen, deshalb lohnt es sich hier besonders, nach der konkreten Grundlage einer Ablehnung zu fragen.

Wo du Widerspruch einlegst

Der Widerspruch geht an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG). Das ist auch beim Jobcenter so: Eine gemeinsame Einrichtung darf nach § 44b SGB II selbst Bescheide und Widerspruchsbescheide erlassen. Schau in den Briefkopf und in die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Wie du sie berechnest, zeigt der Fristrechner, wie du den Widerspruch aufbaust, die Seite Widerspruch.

Das Eingliederungsbudget

Gutscheine werden aus Haushaltsmitteln für Eingliederungsleistungen bezahlt. Bei den Jobcentern stellt der Bund diese Mittel zusammen mit den Verwaltungskosten in einem Gesamtbudget bereit und verteilt sie vor allem nach der Zahl der Leistungsberechtigten (§ 46 SGB II). Jedes Jobcenter plant dann selbst, wofür es sein Budget einsetzt. Daher kommen die großen Unterschiede zwischen Regionen und der Satz „das Budget ist ausgeschöpft“, oft gegen Jahresende. Wie du darauf reagierst, steht unter kein Budget.

Umzug und Wechsel des Rechtskreises

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erlischt die Zusicherung aus dem Gutschein unter anderem bei Arbeitsaufnahme, beim Ende der Arbeitslosigkeit, bei einem Umzug in einen anderen Agenturbezirk und beim Wechsel ins Jobcenter. Das passiert häufig, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet.

  1. Rechtzeitig planen. Endet dein Arbeitslosengeld bald, sprich das im Gespräch an. Ein Coaching, das vorher startet, ist einfacher als ein Neustart im Jobcenter.
  2. Sofort melden. Ziehst du um oder wechselst du ins Jobcenter, informiere Träger und beide Behörden. Frag ausdrücklich, ob eine laufende Maßnahme zu Ende geführt werden kann.
  3. Neu beantragen. Ist der Gutschein erloschen, stellst du bei der neuen Stelle einen eigenen Antrag. Nimm deine Unterlagen mit, damit du nicht bei null anfängst. Hilfe dazu bietet die Seite Neuantrag.

Alternativen im Jobcenter bei einer Gründung

Wer aus dem Grundsicherungsgeld gründen will, hat neben dem AVGS weitere Möglichkeiten:

  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): ein Zuschuss für bis zu zwei Jahre, wenn du eine selbständige Tätigkeit aufnimmst und das für deine Eingliederung erforderlich ist. Es ist eine Ermessensleistung.
  • Sachmittel (§ 16c Abs. 1 SGB II): Darlehen und Zuschüsse für notwendige Sachgüter, Zuschüsse bis höchstens 5.000 Euro.
  • Beratung für bereits Selbständige (§ 16c Abs. 2 SGB II): Förderung durch geeignete Dritte, wenn du schon hauptberuflich selbständig bist.

Für die Leistungen nach § 16b und § 16c verlangt das Jobcenter in der Regel eine Prognose, dass deine Selbständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Bei § 16c Abs. 3 SGB II soll dazu eine fachkundige Stelle Stellung nehmen. Ein tragfähiger Businessplan ist also oft die Voraussetzung für diese Leistungen. Genau dabei hilft ein Gründungscoaching vorher. Mehr dazu auf der Seite Gründungscoaching abgelehnt.

Gut zu wissen: Der Vorrang der Vermittlung in Arbeit nach § 3a SGB II gilt ausdrücklich nicht im Verhältnis zum Einstiegsgeld für eine Selbständigkeit. Und auch bei anderen Eingliederungsleistungen sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, wenn sie für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender sind als eine sofortige Vermittlung.

Häufige Fragen

Kann ich beim Jobcenter überhaupt einen AVGS bekommen?

Ja. § 16 Abs. 1 SGB II erlaubt den Jobcentern, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III zu erbringen, also auch den AVGS nach § 45 SGB III. Wie bei der Agentur ist das eine Ermessensentscheidung.

Wo lege ich Widerspruch ein?

Immer bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG). Das steht oben im Briefkopf und in der Rechtsbehelfsbelehrung. Hat die Agentur abgelehnt, geht der Widerspruch an die Agentur, hat das Jobcenter abgelehnt, an das Jobcenter.

Was passiert mit meinem Gutschein, wenn ich ins Jobcenter wechsle?

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erlischt die Zusicherung beim Wechsel ins Jobcenter. Läuft das Coaching schon, sprich sofort mit beiden Stellen, ob es zu Ende geführt werden kann.

Gibt es im Jobcenter Alternativen zum AVGS für Gründer?

Ja, zum Beispiel das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Zuschüsse oder Darlehen für Sachgüter nach § 16c SGB II. Sie ersetzen aber keine Beratung vor der Gründung.

Quellen

Alle Angaben geprüft am 23.10.2026, ohne Gewähr. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

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