„Erst den Businessplan vorlegen“: So antwortest du
Manchmal wird der Gutschein erst in Aussicht gestellt, wenn ein fertiger Businessplan vorliegt. Doch genau diesen Plan sollst du im Coaching erarbeiten. Was du stattdessen vorlegen kannst, zeigt diese Seite.
Geprüft am 23.10.2026
Das Wichtigste in Kürze
- Was im Coaching entstehen soll, kann nicht Voraussetzung für das Coaching sein. Das ist ein Zirkelschluss.
- Für den Antrag reicht eine Ideenskizze: Angebot, Zielgruppe, deine Erfahrung, offene Fragen.
- Ein vollständiger, geprüfter Businessplan gehört zum Gründungszuschuss, nicht zum Coaching davor.
- Zeig Mitwirkung: Reich ein, was du schon hast, und benenne, was fehlt.
Warum die Behörde so argumentiert
Vermittlungsfachkräfte wollen sehen, dass ein Vorhaben ernst gemeint ist, bevor sie Geld bewilligen. Ein Businessplan scheint dafür der beste Beleg. Das Anliegen ist verständlich. Die Forderung verwechselt aber Ziel und Voraussetzung. § 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III fördert die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Wer schon einen fertigen, bankfähigen Plan hat, braucht genau diese Heranführung oft nicht mehr. Wer ihn noch nicht hat, bekommt ohne ihn kein Coaching. So entsteht ein Kreis, aus dem man nicht herauskommt.
„Bitte reichen Sie zunächst einen vollständigen Businessplan mit Finanzplanung ein. Danach prüfen wir, ob ein Coaching in Betracht kommt.“ (sinngemäß, so oder ähnlich in mehreren Bundesländern)
„Den Businessplan mit Finanzplanung möchte ich im Coaching erarbeiten, weil mir dafür das kaufmännische Wissen fehlt. Als Grundlage für Ihre Entscheidung lege ich eine Beschreibung meines Vorhabens bei.“
Coaching und Gründungszuschuss nicht verwechseln
Die Forderung nach einem fertigen Plan kommt oft aus einer Verwechslung. Für den Gründungszuschuss verlangt § 93 Abs. 2 SGB III tatsächlich, dass du die Tragfähigkeit deiner Gründung nachweist, und zwar mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, etwa einer Kammer oder einer Bank. Dafür braucht es einen ausgearbeiteten Businessplan mit Zahlen. Das Gründungscoaching steht davor: Es soll dich in die Lage versetzen, diesen Plan zu erarbeiten und vor der fachkundigen Stelle zu vertreten. Wer beide Schritte gleichsetzt, verlangt das Ergebnis, bevor der Weg dorthin bewilligt ist.
Hinzu kommt: Nach § 20 SGB X muss die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln. Sie kann dich fragen, was du vorhast, und du musst nach § 60 SGB I mitwirken. Eine Pflicht, vorab einen vollständigen Plan zu liefern, steht dort aber nicht.
Was du statt eines fertigen Plans einreichst
Eine kurze Ideenskizze zeigt, dass du dich ernsthaft vorbereitet hast. Sie gibt der Behörde, was sie für ihre Prüfung braucht. Diese Punkte gehören hinein:
- Dein Angebot: Was willst du verkaufen oder leisten?
- Deine Zielgruppe: Wer soll bei dir kaufen, und wo findest du diese Menschen?
- Deine Eignung: Ausbildung, Berufserfahrung, Branchenkenntnis.
- Erste Schritte: Gespräche mit möglichen Kunden, Recherche zur Konkurrenz, Standortüberlegungen.
- Offene Fragen: Preise, Finanzierung, Liquidität, Rechtsform, Vertrieb. Das ist dein Coachingbedarf.
- Zeitplan: Wann willst du starten, und warum ist dieser Zeitpunkt sinnvoll?
Textbaustein für deinen Widerspruch
Passe den Text an und leg deine Skizze als Anlage bei. Weitere Vorlagen findest du bei den Musterschreiben.
Mir wurde mitgeteilt, dass über das Gründungscoaching erst nach Vorlage eines vollständigen Businessplans mit Finanzplanung entschieden werde. Die Erarbeitung dieses Businessplans und insbesondere der Finanz- und Liquiditätsplanung ist jedoch gerade Inhalt des beantragten Coachings. Mir fehlen hierfür die kaufmännischen Kenntnisse. Was im Coaching erarbeitet werden soll, kann nicht Voraussetzung für dessen Bewilligung sein. Ziel der Förderung nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Zur Beurteilung meines Vorhabens lege ich eine Beschreibung meiner Gründungsidee bei, aus der Angebot, Zielgruppe, meine fachliche Eignung und die noch offenen Fragen hervorgehen. Ich bitte um eine Ermessensentscheidung auf dieser Grundlage.
Was du besser weglässt
- Einen Plan mit erfundenen Umsatzzahlen, nur um die Forderung zu erfüllen. Das schadet dir später bei Bank und Behörde.
- Die Weigerung, überhaupt etwas einzureichen. Mitwirkung gehört dazu.
- Den Vorwurf, die Behörde wolle dich bewusst hinhalten.
- Die Gleichsetzung von Coaching und Gründungszuschuss. Das sind zwei verschiedene Leistungen.
Wenn das Amt bei seiner Meinung bleibt
Häufig kommt der Hinweis, den Plan bei einem kostenlosen Angebot zu schreiben. Dann beantworte beide Punkte getrennt. Wurde die Forderung nur mündlich gestellt, bitte um eine schriftliche Entscheidung, damit du reagieren kannst. Wie es danach weitergeht, steht unter Gründungscoaching abgelehnt.
Häufige Fragen
Darf das Amt Unterlagen von mir verlangen?
Ja. Du musst nach § 60 SGB I die Tatsachen angeben, die für die Entscheidung wichtig sind. Dazu gehört, dein Vorhaben nachvollziehbar zu beschreiben. Ein fertiger Businessplan mit Finanzteil ist für den AVGS aber nicht vorgeschrieben.
Was ist der Unterschied zum Gründungszuschuss?
Beim Gründungszuschuss musst du nach § 93 SGB III die Tragfähigkeit nachweisen, mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle. Dafür braucht es einen ausgearbeiteten Plan. Das Gründungscoaching bereitet genau darauf vor und steht deshalb davor.
Wie lang sollte meine Ideenskizze sein?
Ein bis drei Seiten reichen. Wichtig ist, dass man versteht, was du anbieten willst, für wen, warum du das kannst und welche Fragen noch offen sind.
Was, wenn ich trotzdem schon einen Entwurf habe?
Leg ihn bei und kennzeichne ihn als Entwurf. Markiere die Stellen, die du allein nicht klären kannst. So wird dein Bedarf sichtbar.
Quellen
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss (Tragfähigkeit, fachkundige Stelle)
- § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz
- § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen (Mitwirkung)
- § 39 SGB I – Ermessensleistungen
- § 35 SGB X – Begründung des Verwaltungsaktes
Alle Angaben geprüft am 23.10.2026, ohne Gewähr. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
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